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upc:ladung_zur_muendlichen_verhandlung

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Ladung zur mündlichen Verhandlung

Regel 239 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Prozess der Ladung zur mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter.

Regel 239 (2) EPGVO

Sobald der Berichterstatter das Berufungsverfahren als reif für eine mündliche Verhandlung erachtet, lädt er die Parteien zur mündlichen Verhandlung. Außer bei Berufungen gegen die in den Regeln 220.1© und 220.2 genannten Anordnungen und vorbehaltlich einer Beschleunigungsanordnung gemäß Regel 230.3 beträgt die Ladungsfrist mindestens zwei Monate, sofern sich die Parteien nicht auf eine kürzere Frist einigen. Mit der Ladung gilt das Zwischenverfahren als abgeschlossen und beginnt das mündliche Verfahren.

siehe auch

Regel 239 EPGVO → Rolle des Berichterstatters
Beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters im Zwischenverfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.

upc/ladung_zur_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1