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upc:klagen_gemaess_artikel_22_des_uebereinkommens

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Klagen gemäß Artikel 22 des Übereinkommens

Regel 267 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bereitstellung von Unterlagen und Stellungnahmen durch das Gericht an die zuständige Behörde eines Vertragsmitgliedstaats bei einer Schadenersatzklage gemäß Artikel 22 des Übereinkommens.

Regel 267 EPGVO

(1) Bei einer Klage gemäß Artikel 22 des Übereinkommens stellt das Gericht der zuständigen Behörde des Vertragsmitgliedstaats, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder Sitz hat, unverzüglich eine Kopie der Klageschrift und aller weiteren Unterlagen zu, die für die Entscheidung der Klage von Bedeutung sind.

(2) Die zuständige Behörde des Vertragsmitgliedstaats, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder Sitz hat, kann dem Gericht innerhalb einer von diesem festgelegten Frist eine Stellungnahme zu der Klage übermitteln.

(3) Das Gericht berücksichtigt die Stellungnahme der zuständigen Behörde des Vertragsmitgliedstaats bei seiner Entscheidung.

siehe auch

Regel 1 EPGVO → Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze
Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.

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