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upc:klage_gegen_vertragsmitgliedstaaten_bei_schaeden

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Klage gegen Vertragsmitgliedstaaten bei Schäden

Artikel 22 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, wie eine Klage wegen Schäden gegen einen Vertragsmitgliedstaat erhoben werden kann.

Artikel 22 (2)

Eine Klage wegen solcher Schäden ist gegen den Vertragsmitgliedstaat, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung oder — in Ermangelung derselben — seinen Geschäftssitz hat, bei der zuständigen staatlichen Stelle dieses Vertragsmitgliedstaats zu erheben. Hat der Kläger seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung oder — in Ermangelung derselben — seinen Geschäftssitz nicht in einem Vertragsmitgliedstaat, so kann er seine Klage gegen den Vertragsmitgliedstaat, in dem das Berufungsgericht seinen Sitz hat, bei der zuständigen staatlichen Stelle dieses Vertragsmitgliedstaats erheben.

Die zuständige staatliche Stelle wendet bei allen Fragen, die nicht im Unionsrecht oder in diesem Übereinkommen geregelt sind, die lex fori mit Ausnahme ihres internationalen Privatrechts an. Der Kläger hat Anspruch darauf, von dem Vertragsmitgliedstaat, gegen den er geklagt hat, die von der zuständigen staatlichen Stelle zuerkannte Schadenssumme in voller Höhe erstattet zu bekommen.

siehe auch

Artikel 22 → Haftung für durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstandene Schäden
Regelt die Haftung der Vertragsmitgliedstaaten für Schäden, die durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen.

upc/klage_gegen_vertragsmitgliedstaaten_bei_schaeden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 08:55 von 127.0.0.1