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Regel 262.4 EPGVO listet die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf Zugang zu vertraulichen Informationen auf. Der Antrag muss soweit möglich nähere Angaben zu den angeblich vertraulichen Informationen, die Gründe für die Auffassung des Antragstellers, dass die Begründung für die Vertraulichkeit nicht akzeptiert werden sollte, und den Zweck, für den die Informationen benötigt werden, enthalten.
Der Antrag muss enthalten:
(a) soweit möglich, nähere Angaben zu den angeblich vertraulichen Informationen,
(b) die Gründe für die Auffassung des Antragstellers, die Begründung für die Vertraulichkeit dürfe nicht akzeptiert werden, und
(c) den Zweck, für den die Informationen benötigt werden.
Regel 262 EPGVO → Öffentlicher Zugang zum Register
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