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Regel 141 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Offenlegung der Bücher enthalten sein müssen.
Regel 141 (a) EPGVO → Angaben zur Identität der Parteien
Der Antrag muss die vollständigen Namen und Adressen der Parteien enthalten.
Regel 141 (b) EPGVO → Angaben zur Entscheidung
Der Antrag muss das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen des Verfahrens enthalten.
Regel 141 © EPGVO → Antrag auf Offenlegung der Bücher
Der Antrag muss eine klare und präzise Beschreibung der Bücher oder Dokumente enthalten, deren Offenlegung beantragt wird.
Regel 141 (d) EPGVO → Begründung des Antrags
Der Antrag muss die Gründe darlegen, warum die Offenlegung der Bücher oder Dokumente erforderlich ist.
Regel 141 (e) EPGVO → Beweismittel
Der Antrag muss die Beweismittel anführen, die die Notwendigkeit der Offenlegung unterstützen.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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