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Regel 141 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Inhalt des Antrags auf Offenlegung der Bücher.
Hat der Antragsteller einen Antrag gemäß Regel 131.1(c) gestellt, gelten die Regeln 134 bis 136 entsprechend. Der Antrag muss enthalten:
(a) die Angaben gemäß Regel 131.1(a) und (b),
(b) genaue Angaben zu den vom Gericht angeforderten Informationen, welche die andere Partei gemäß Regel 191 übermittelt hat,
(c) eine Beschreibung der im Besitz der unterlegenen Partei befindlichen Informationen, zu denen der Antragsteller Zugang fordert, insbesondere Unterlagen zu mit den patentverletzenden Erzeugnissen erzielten Umsätzen und Gewinnen oder zum Umfang der Anwendung des patentverletzenden Verfahrens sowie Bankkonten und Bankdokumente und alle anderen die Patentverletzung betreffenden Unterlagen,
(d) die Gründe, warum der Antragsteller Zugang zu diesen Informationen benötigt,
(e) die vorgebrachten Tatsachen und
(f) die vorgebrachten Beweismittel.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.
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