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upc:inhalt_der_erwiderung_auf_den_antrag_auf_festsetzung_von_schadensersatz

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Inhalt der Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz

Regel 138 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Inhalt der Erwiderung der unterlegenen Partei auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz.

Regel 138 EPGVO

Die Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz muss enthalten:

(a) den Namen der unterlegenen Partei und des Vertreters dieser Partei,

(b) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an die unterlegene Partei und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten,

(c) das dem Verfahren zugeteilte Aktenzeichen,

(d) die Begründung, warum dem Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz entgegengetreten wird,

(e) die vorgebrachten Tatsachen und

(f) die vorgebrachten Beweismittel.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.

upc/inhalt_der_erwiderung_auf_den_antrag_auf_festsetzung_von_schadensersatz.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 16:58 von mfreund