Anzeigen:
Regel 41(e) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Hinweise für das schriftliche Verfahren.
der Berichterstatter erteilt weitere für die künftige Führung des schriftlichen Verfahrens vor der Zentralkammer erforderliche Hinweise.
Regel 41 EPGVO → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst
Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen wird.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de