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Artikel 68 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung einer Entschädigung, wenn der Verletzer die Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen.
Für Fälle, in denen der Verletzer die Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, kann das Gericht die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung einer Entschädigung anordnen.
Artikel 68 → Zuerkennung von Schadenersatz
Regelt die Zuerkennung von Schadenersatz bei Patentverletzungen.
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