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Regel 87 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gründe, aus denen eine Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts eingereicht werden kann.
Regel 87 (a) EPGVO → Verstoß gegen EU-Verordnungen
Eine Klage kann eingereicht werden, wenn ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 oder die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 oder eine sich auf deren Anwendung beziehende Vorschrift vorliegt.
Regel 87 (b) EPGVO → Verstoß gegen Durchführungsbestimmungen des Europäischen Patentamts
Eine Klage kann eingereicht werden, wenn ein Verstoß gegen eine der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Patentamts zur Ausführung der in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben vorliegt.
Regel 87 © EPGVO → Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften
Eine Klage kann eingereicht werden, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften vorliegt.
Regel 87 (d) EPGVO → Amtsmissbrauch
Eine Klage kann eingereicht werden, wenn Amtsmissbrauch vorliegt.
Regel 87 EPGVO → Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Beschreibt die Gründe, aus denen eine Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts eingereicht werden kann.
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