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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:gruende_fuer_eine_aufhebung_oder_abaenderung_einer_entscheidung_des_amtes

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Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes

Regel 87 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gründe, aus denen eine Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts eingereicht werden kann.

Regel 87 EPGVO

Eine Klage gegen eine Entscheidung des Amtes kann aus folgenden Gründen eingereicht werden:

(a) Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 oder die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 oder eine sich auf deren Anwendung beziehende Vorschrift,

(b) Verstoß gegen eine der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Patentamts zur Ausführung der in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben,

(c) Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften,

(d) Amtsmissbrauch.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

upc/gruende_fuer_eine_aufhebung_oder_abaenderung_einer_entscheidung_des_amtes.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/29 15:54 von mfreund