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Artikel 22 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsmitgliedstaaten für Schäden durch Verstöße gegen das Unionsrecht.
Die Vertragsmitgliedstaaten haften gesamtschuldnerisch für Schäden, die durch einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Unionsrecht entstanden sind, gemäß dem Unionsrecht über die außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die durch Verstöße ihrer nationalen Gerichte gegen das Unionsrecht entstanden sind.
Artikel 22 → Haftung für durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstandene Schäden
Regelt die Haftung der Vertragsmitgliedstaaten für Schäden, die durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen.
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