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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:genehmigung_von_ausgaben

finanzcheck24.de

Genehmigung von Ausgaben

Artikel 27 (1) EPG Satzung:

Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Ausgaben werden für die Dauer eines Rechnungslegungszeitraums genehmigt, sofern die Finanzordnung nichts anderes bestimmt.

Artikel 27 (2) EPG Satzung:

Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende eines Rechnungslegungszeitraums nicht verbraucht worden sind, nicht über das Ende des nachfolgenden Rechnungslegungszeitraums hinaus übertragen werden.

Artikel 27 (3) EPG Satzung:

Die Mittel werden nach Art und Zweckbestimmung der Ausgabe auf die verschiedenen Kapitel aufgeteilt und nach Maßgabe der Finanzordnung soweit erforderlich weiter unterteilt.

siehe auch

upc/genehmigung_von_ausgaben.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1