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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:geltungsbereich_der_prozesskostenhilfe

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Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe

Regel 375 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Arten von Verfahren und welche Kosten durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden können.

Regel 375 (2) EPGVO

Die Prozesskostenhilfe kann für alle Arten von Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht gewährt werden. Sie deckt die Gerichtsgebühren, die Kosten für rechtlichen Beistand und Vertretung sowie sonstige erforderliche Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren ab.

siehe auch

Regel 375 EPGVO → Ziel und Geltungsbereich
Beschreibt das Ziel der Prozesskostenhilfe, nämlich den Zugang zum Recht zu sichern, und legt den Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe fest.

upc/geltungsbereich_der_prozesskostenhilfe.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1