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Regel 250 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gebührenregelung für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Der Antragsteller hat die Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. Das Gericht kann unter den in Regel 245.2(a) oder (b) aufgeführten Umständen auf Zahlung der Gebühr verzichten.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Gebührenregelung.
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