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upc:gebuehr_fuer_die_wiederaufnahme_des_verfahrens

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Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens

Regel 250 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu entrichten ist.

Regel 250 EPGVO

Der Antragsteller hat die Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. Das Gericht kann unter den in Regel 245.2(a) oder (b) aufgeführten Umständen auf Zahlung der Gebühr verzichten.

siehe auch

Regel 245 EPGVO → Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

Regel 15.2 EPGVO → Gebührenregelung
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Entrichtung von Gebühren im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.

upc/gebuehr_fuer_die_wiederaufnahme_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1