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upc:gebuehr_fuer_die_verletzungswiderklage

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Gebühr für die Verletzungswiderklage

Regel 53 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Verletzungswiderklage zu entrichten ist.

Regel 53 (1) EPGVO → Festgebühr für Verletzungswiderklage
Legt fest, dass für die Einreichung einer Verletzungswiderklage eine Festgebühr zu entrichten ist.

Regel 53 (2) EPGVO → Streitwertabhängige Gebühr für Verletzungswiderklage
Bestimmt, dass zusätzlich zur Festgebühr eine streitwertabhängige Gebühr zu entrichten ist, wenn der Wert der Verletzungswiderklage 500.000 EUR übersteigt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/gebuehr_fuer_die_verletzungswiderklage.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1