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upc:gebuehr_fuer_die_klage_auf_nichtigerklaerung

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Gebühr für die Klage auf Nichtigerklärung

Regel 46 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung zu entrichten ist.

Regel 46 EPGVO

Für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung ist eine Gebühr gemäß Abschnitt III (andere Verfahren und Verfahrenshandlungen) der vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Gebührentabelle zu entrichten.

siehe auch

Regel 44 EPGVO → Inhalt der Klage auf Nichtigerklärung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Nichtigerklärung enthalten sein müssen.

Regel 45 EPGVO → Sprache der Klage auf Nichtigerklärung
Regelt die Sprache der Klage auf Nichtigerklärung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird.

Regel 47 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung (Gericht erster Instanz, Klage auf Nichtigerklärung) und Bestimmung des Berichterstatters
Legt fest, dass die Kanzlei die Klage auf Nichtigerklärung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft, die Klage in das Register einträgt, sie einem Spruchkörper zuweist und einen Berichterstatter bestimmt.

upc/gebuehr_fuer_die_klage_auf_nichtigerklaerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1