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Regel 149 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung eines Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz zu entrichten ist.
Für die Einreichung eines Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert des Antrags.
Regel 149 EPGVO → Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Angaben zu den geforderten Beträgen, den vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln.
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