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Regel 55 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Frist für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents fest.
Der Beklagte reicht die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags ein.
Regel 55 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik und der Duplik.
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