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upc:fristen_fuer_die_erwiderung_auf_den_antrag_auf_aenderung_des_patents

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Fristen für die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents

Regel 32.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Frist für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents fest.

Regel 32.1 EPGVO

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Änderung des Patents hat der Beklagte eine Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents einzureichen und darzulegen, ob er dem Antrag auf Änderung des Patents entgegentritt, und in diesem Fall darzulegen, warum

(a) die vorgeschlagenen Änderungen nicht zulässig sind und

(b) das Patent nicht wie beantragt aufrechterhalten werden kann.

siehe auch

Regel 32 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik und der Duplik.

upc/fristen_fuer_die_erwiderung_auf_den_antrag_auf_aenderung_des_patents.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/30 06:51 von mfreund