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upc:folgen_einer_aenderung_der_verfahrenssprache_waehrend_des_verfahrens

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Folgen einer Änderung der Verfahrenssprache während des Verfahrens

Regel 324 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Folgen einer Änderung der Verfahrenssprache während des Verfahrens und die Anforderungen an die Übersetzung von Schriftsätzen und Unterlagen.

Regel 324 (1) EPGVO → Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache und Übersetzungskosten
In dem Antrag nach Regel 321.1 oder 323.1 ist anzugeben, ob und auf wessen Kosten vorhandene Schriftsätze und andere Unterlagen übersetzt werden sollen.

Regel 324 (2) EPGVO → Entscheidung bei Uneinigkeit über Übersetzungskosten
Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet der Berichterstatter beziehungsweise der Präsident des Gerichts erster Instanz gemäß Regel 323.3.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/folgen_einer_aenderung_der_verfahrenssprache_waehrend_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1