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upc:finanzierung_des_schulungsrahmens_fuer_richter

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Finanzierung des Schulungsrahmens für Richter

Artikel 38 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass der Schulungsrahmen für Richter aus dem Haushalt des Gerichts finanziert wird.

Artikel 38

Der Schulungsrahmen für Richter wird aus dem Haushalt des Gerichts finanziert.

siehe auch

EPGÜ, Teil 2 → Finanzvorschriften
Regelt die finanziellen Bestimmungen des Gerichts, einschließlich der Finanzierung durch eigene Einnahmen und Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten, sowie die Festsetzung und Überprüfung der Gerichtsgebühren.

upc/finanzierung_des_schulungsrahmens_fuer_richter.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:40 von mfreund