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Artikel 71 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass der Verwaltungsausschuss auf Vorschlag des Gerichts die Höhe der Prozesskostenhilfe und die Regeln für die Kostentragung festlegt.
Der Verwaltungsausschuss legt auf Vorschlag des Gerichts die Höhe der Prozesskostenhilfe und die Regeln für die diesbezügliche Kostentragung fest.
Artikel 71 → Prozesskostenhilfe
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für natürliche Personen, die nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu tragen.
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