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upc:festgebuehr_fuer_verfahren_beim_gericht_erster_instanz

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Festgebühr für Verfahren beim Gericht erster Instanz

Regel 370.2 EPGVO listet die Verfahren auf, für die eine Festgebühr beim Gericht erster Instanz zu entrichten ist.

Regel 370.2 EPGVO

Gemäß Abschnitt I der Gebührentabelle ist für folgende Verfahren beim Gericht erster Instanz eine Festgebühr zu entrichten:

(a) Verletzungsklage [Regel 15],

(b) Verletzungswiderklage [Regel 53],

(c) Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 70],

(d) Klage auf Vergütung für eine Lizenzvereinbarung [Regel 80.3],

(e) Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz [Regel 132].

siehe auch

Regel 370 → Gerichtsgebühren
Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.

upc/festgebuehr_fuer_verfahren_beim_gericht_erster_instanz.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/19 08:30 von mfreund