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Artikel 3 a) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gilt für alle europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung.
Dieses Übereinkommen gilt für alle europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung.
Artikel 3 → Geltungsbereich
Legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest.
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