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Artikel 3 d) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gilt unbeschadet des Artikels 83 für alle europäischen Patentanmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens anhängig sind oder die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden.
Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet des Artikels 83 für alle europäischen Patentanmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens anhängig sind oder die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden.
Artikel 3 → Geltungsbereich
Legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest.
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