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upc:erwiderung_der_unterlegenen_partei_replik_auf_die_erwiderung_und_duplik_auf_die_replik

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Erwiderung der unterlegenen Partei, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik

Regel 142 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Offenlegung der Bücher eine Erwiderung einreichen muss und beschreibt die Anforderungen an die Erwiderung, Replik und Duplik.

Regel 142 (1) EPGVO → Einverständnis mit dem Antrag auf Offenlegung der Bücher
Ist die unterlegene Partei mit dem Antrag auf Offenlegung der Bücher einverstanden, teilt sie dies der Kanzlei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Rechnungslegung mit. Der Berichterstatter erlässt die Anordnung der Offenlegung der Bücher gemäß dem Antrag auf Rechnungslegung.

Regel 142 (2) EPGVO → Entgegnung auf den Antrag auf Offenlegung der Bücher
Tritt die unterlegene Partei dem Antrag auf Offenlegung der Bücher entgegen, muss sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Rechnungslegung eine Erwiderung auf den Antrag auf Rechnungslegung einreichen.

Regel 142 (3) EPGVO → Replik und Duplik
Der Antragsteller kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Erwiderung auf den Antrag eine Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Offenlegung der Bücher einreichen; diese ist auf die in der Erwiderung enthaltenen Vorbringen zu beschränken. Die unterlegene Partei kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Replik eine auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen beschränkte Duplik einreichen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

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