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Regel 142 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren für die Erwiderung der unterlegenen Partei auf den Antrag auf Offenlegung der Bücher sowie die Replik und Duplik.
Regel 142.1 EPGVO → Einverständnis mit dem Antrag
Beschreibt das Verfahren, wenn die unterlegene Partei mit dem Antrag auf Offenlegung der Bücher einverstanden ist.
Regel 142.2 EPGVO → Entgegentritt zum Antrag
Beschreibt das Verfahren, wenn die unterlegene Partei dem Antrag auf Offenlegung der Bücher entgegentritt.
Regel 142.3 EPGVO → Replik und Duplik
Beschreibt das Verfahren für die Replik auf die Erwiderung und die Duplik auf die Replik.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.
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