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Regel 153 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Erstattung der Kosten von Sachverständigen der Parteien auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze.
Regel 153 (1) EPGVO → Grundlage der Erstattung
Die Erstattung der Kosten von Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze.
Regel 153 (2) EPGVO → Berücksichtigung der Sachkenntnis und Komplexität
Bei der Erstattung wird die erforderliche Sachkenntnis, die Komplexität der Angelegenheit und die von den Sachverständigen für die Dienstleistungen aufgewandte Zeit angemessen berücksichtigt.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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