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upc:erstattung_der_kosten_von_dolmetschern_und_uebersetzern

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Erstattung der Kosten von Dolmetschern und Übersetzern

Regel 155 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Erstattung der Kosten von Dolmetschern und Übersetzern in Abhängigkeit von deren Ausbildung und Berufserfahrung.

Regel 155 (1) EPGVO → Erstattung der Kosten von Dolmetschern
Die Erstattung der Kosten von Dolmetschern erfolgt in Höhe der Sätze, die in dem Land üblich sind, in dem sich die betreffende Kammer befindet, in Abhängigkeit von Ausbildung und Berufserfahrung des Dolmetschers.

Regel 155 (2) EPGVO → Erstattung der Kosten von Übersetzern
Die Erstattung der Kosten von Übersetzern erfolgt in Höhe der Sätze, die in dem Land üblich sind, in dem sich die betreffende Kammer befindet, in Abhängigkeit von Ausbildung und Berufserfahrung des Übersetzers.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

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