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upc:ernennung_und_entlassung_des_kanzlers

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Ernennung und Entlassung des Kanzlers

Artikel 22 (1) EPG Satzung:

Der Kanzler des Gerichts wird vom Präsidium für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung des Kanzlers ist zulässig.

Artikel 22 (2) EPG Satzung:

Der Präsident des Berufungsgerichts unterrichtet das Präsidium zwei Wochen vor dem für die Ernennung des Kanzlers vorgesehenen Zeitpunkt über die eingegangenen Bewerbungen.

Artikel 22 (3) EPG Satzung:

Vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit leistet der Kanzler vor dem Präsidium den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben.

Artikel 22 (4) EPG Satzung:

Der Kanzler kann nur aus dem Amt entlassen werden, wenn er den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Das Präsidium entscheidet nach Anhörung des Kanzlers.

Artikel 22 (5) EPG Satzung:

Endet die Amtszeit des Kanzlers vor ihrem Ablauf, so ernennt das Präsidium einen neuen Kanzler für die Dauer von sechs Jahren.

Artikel 22 (6) EPG Satzung:

Ist der Kanzler abwesend oder verhindert oder ist sein Amt vakant, so beauftragt der Präsident des Berufungsgerichts nach Anhörung des Präsidiums ein Mitglied des Personals des Gerichts mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kanzlers.

siehe auch

upc/ernennung_und_entlassung_des_kanzlers.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1