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upc:ernennung_der_mitglieder_des_beratenden_ausschusses

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Ernennung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses

Artikel 5 (1) EPG Satzung:

Jeder Vertragsmitgliedstaat schlägt ein Mitglied des Beratenden Ausschusses vor, das die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens erfüllt.

Artikel 5 (2) EPG Satzung:

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden vom Verwaltungsausschuss im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.

siehe auch

upc/ernennung_der_mitglieder_des_beratenden_ausschusses.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1