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Regel 370.8 EPGVO regelt die Ermäßigung der Gebühren für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen.
Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen haben nach folgender Maßgabe nur 60 % der in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehenen Gebühren (im Folgenden: reguläre Gebühren] zu entrichten:
(a) In der Klage- oder Widerklageschrift oder in einem Antrag auf Einleitung eines sonstigen Verfahrens oder bei Einlegung einer Berufung reicht die Partei beim Register in elektronischer Form eine Mitteilung in der Verfahrenssprache ein. In dieser Mitteilung bestätigt die Partei, dass sie entweder das Kriterium eines kleinen Unternehmens oder das eines Kleinstunternehmens erfüllt, wie in Titel I des Anhangs zur Empfehlung 2003361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 definiert.
(b) Sind die oben erwähnten Anforderungen nicht erfüllt, gilt Regel 16.3 bis .5 entsprechend.
(c) Das Gericht kann von Amts wegen anordnen, dass die Partei weitere Unterlagen einreicht, einschließlich aller Unterlagen, die sich auf die finanziellen Mittel der Partei beziehen. Der Antrag wird so bald wie möglich vom Gericht bearbeitet.
(d) Das Gericht kann nach Anhörung der Partei jederzeit von Amts wegen anordnen, dass,
(i) falls die Zahlung von 60 % der regulären Gebühr im Hinblick auf die finanzielle Leistungskraft der Partei offensichtlich unverhältnismäßig und unangemessen ist, der Rest der regulären Gebühr zu entrichten ist;
(ii) der Rest der regulären Gebühr zuzüglich 50 % der regulären Gebühr zu entrichten ist, wenn die von der Partei abgegebene Bestätigung sich als ganz oder teilweise unrichtig herausstellt. In der Anordnung der Zahlung einer zusätzlichen Gebühr gemäß (i) und (ii) sind die Gründe für diese Anordnung anzugeben.
(e) Wird die zusätzliche Gebühr nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist entrichtet, ist gemäß Regel 355 eine Versäumnisentscheidung gegen die Partei zu erlassen.
Nach R.370.8 (d) (ii) EPGVO kann das Gericht nicht nur die Zahlung des restlichen regulären Gebühr sondern auch eine zusätzliche 50 % der regulären Gebühr anordnen, wenn die Bestätigung der Partei gemäß R.370.8(a) EPGVO als ganz oder teilweise falsch befunden wird. Die Auferlegung dieses Zuschlags zur regulären Gebühr ist normalerweise vernünftig, da eine Partei verpflichtet ist, zu überprüfen, ob sie die Bedingungen erfüllt, bevor sie eine Erklärung abgibt, dass sie die Kriterien eines 'kleinen Unternehmens' oder einer 'Mikrounternehmen' erfüllt.1)
Regel 370 → Gerichtsgebühren
Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.
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