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Regel 55 EPGVO legt fest, dass Regel 32 EPGVO auf das Verfahren im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung entsprechend anzuwenden ist.
Regel 32 [→ Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik] gilt [Regel 42 → Klage auf Nichtigerklärung] entsprechend.
Regel 32 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik und der Duplik.
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