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upc:entscheidung_ueber_den_ueberpruefungsantrag

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Entscheidung über den Überprüfungsantrag

Regel 318 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, wie der Kanzler über den Überprüfungsantrag entscheidet und welche Maßnahmen ergriffen werden.

Regel 318 (2) EPGVO

Der Kanzler kennzeichnet den Überprüfungsantrag mit dem Status „Gegenstand eines Überprüfungsantrags“ und entscheidet so bald wie möglich über den Antrag. Wird endgültig entschieden, dass die Überprüfung gerechtfertigt ist, wird die ursprüngliche Entscheidung entsprechend geändert oder aufgehoben.

siehe auch

Regel 318 EPGVO → Überprüfung der Entscheidungen des Gerichts
Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts.

upc/entscheidung_ueber_den_ueberpruefungsantrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1