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Regel 321.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung des Spruchkörpers über den Antrag auf Sprachwechsel.
Über den Antrag beider Parteien, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden, entscheidet der Spruchkörper so bald wie möglich. Gibt der Spruchkörper dem Antrag nicht statt, unterrichtet die Kanzlei so bald wie möglich die Parteien, die innerhalb von 10 Tagen beantragen können, das Verfahren an die Zentralkammer zu verweisen, woraufhin eine entsprechende Verweisung des Verfahrens erfolgt.
Regel 321 EPGVO → Antrag beider Parteien auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache
Regelt den Antrag beider Parteien, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.
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