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Regel 296.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, wann die Aussetzung des Verfahrens endet und welche Bedingungen dafür gelten.
Ist die Dauer der Aussetzung in der Anordnung nicht festgelegt, endet die Aussetzung an dem Tag, der in der Anordnung, das Verfahren wieder aufzunehmen, angegeben ist; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung der Wiederaufnahme wirksam.
Regel 296 EPGVO → Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens
Behandelt die Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens.
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