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Regel 56 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Prozess der Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage durch den Kläger sowie die nachfolgenden Schriftsätze.
Regel 56.1 EPGVO → Frist für die Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Der Kläger hat die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einzureichen.
Regel 56.2 EPGVO → Inhalt der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Die Erwiderung muss bestimmte Angaben enthalten und kann die Berechnung des Wertes der Widerklage bestreiten.
Regel 56.3 EPGVO → Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Der Beklagte kann eine Replik auf die Erwiderung einreichen.
Regel 56.4 EPGVO → Duplik auf die Replik zur Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Der Kläger kann eine Duplik auf die Replik einreichen.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
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