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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:einreichung_der_erwiderung_auf_die_verletzungswiderklage

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Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage

Regel 56 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Prozess der Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage durch den Kläger sowie die nachfolgenden Schriftsätze.

Regel 56.1 EPGVO → Frist für die Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Der Kläger hat die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einzureichen.

Regel 56.2 EPGVO → Inhalt der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Die Erwiderung muss bestimmte Angaben enthalten und kann die Berechnung des Wertes der Widerklage bestreiten.

Regel 56.3 EPGVO → Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Der Beklagte kann eine Replik auf die Erwiderung einreichen.

Regel 56.4 EPGVO → Duplik auf die Replik zur Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Der Kläger kann eine Duplik auf die Replik einreichen.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.

upc/einreichung_der_erwiderung_auf_die_verletzungswiderklage.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/16 09:17 von mfreund