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upc:einreichung_der_erwiderung_auf_die_verletzungswiderklage

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Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage

Regel 56 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Kläger innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verletzungswiderklage eine Erwiderung einreichen muss und beschreibt die Anforderungen an die Erwiderung.

Regel 56 (1) EPGVO → Frist zur Einreichung der Erwiderung
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Verletzungswiderklage hat der Kläger eine Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einzureichen.

Regel 56 (2) EPGVO → Inhalt der Erwiderung
Die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage muss die in Regel 24.1(e) bis (h) und (j) genannten Angaben und eine Aussage darüber enthalten, ob und gegebenenfalls warum der Kläger die Berechnung des Wertes der Widerklage durch den Beklagten gemäß Regel 50.3 bestreitet.

Regel 56 (3) EPGVO → Replik auf die Erwiderung
Der Beklagte kann innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage einreichen.

Regel 56 (4) EPGVO → Duplik auf die Replik
Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik auf die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage eine Duplik auf die Replik einreichen, gegebenenfalls zusammen mit einer Duplik auf die Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents nach den Regeln 43.3 und 55. Die Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

siehe auch

Regel 56 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Legt fest, dass der Kläger innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verletzungswiderklage eine Erwiderung einreichen muss und beschreibt die Anforderungen an die Erwiderung.

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