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upc:einreichung_der_duplik_auf_die_replik

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Einreichung der Duplik auf die Replik

Regel 69.2 EPGVO erlaubt dem Beklagten, eine Duplik auf die Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung einzureichen.

Regel 69.2 EPGVO

Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik auf die Replik einreichen. Die Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

siehe auch

Regel 69 → Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Duplik auf die Replik
Beschreibt den Prozess der Einreichung einer Replik auf die Erwiderung und einer Duplik auf die Replik im Verfahren zur Feststellung der Nichtverletzung.

upc/einreichung_der_duplik_auf_die_replik.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/16 09:40 von mfreund