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upc:einleitung_des_verfahrens_zur_festsetzung_des_schadensersatzes

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Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung des Schadensersatzes

Regel 126 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Endentscheidung einen Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes stellen muss.

Regel 126 EPGVO

Wünscht die obsiegende Partei eine Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes, muss sie innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Endentscheidung in der Sache (einschließlich einer etwaigen Endentscheidung über eine Berufung) zur Verletzung und zur Rechtsgültigkeit (oder, im Falle der Zuerkennung einer Entschädigung gemäß den Regeln 118.1, 198.2, 213.2 oder 354.2 nach dem Tag des Zuspruchs) einen Antrag auf Festsetzung des Schadensersatzes stellen; dieser kann einen Antrag auf Anordnung der Offenlegung der Bücher beinhalten.

siehe auch

Regel 125 EPGVO → Gesondertes Verfahren zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes
Legt fest, dass die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes und der Entschädigung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann.

Regel 131 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz enthalten sein müssen.

upc/einleitung_des_verfahrens_zur_festsetzung_des_schadensersatzes.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1