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upc:einbeziehung_von_ergaenzenden_schutzzertifikaten_in_die_begriffe_patent_und_inhaber

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Einbeziehung von ergänzenden Schutzzertifikaten in die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“

Regel 2 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erklärt, dass die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ gegebenenfalls auch ein ergänzendes Schutzzertifikat umfassen, das in Bezug auf das Patent erteilt wurde.

Regel 2 (1) EPGVO

Vorbehaltlich des Absatzes 2 umfassen die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ in dieser Verfahrensordnung, mit Ausnahme von Regel 5, gegebenenfalls auch ein ergänzendes Schutzzertifikat, wie es in Artikel 2 Buchstabe h des Übereinkommens definiert ist und in Bezug auf das Patent erteilt wurde, bzw. den Inhaber eines solchen Zertifikats.

siehe auch

Regel 2 EPGVO → Ergänzendes Schutzzertifikat
Behandelt die Einbeziehung von ergänzenden Schutzzertifikaten in die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ innerhalb der Verfahrensordnung.

upc/einbeziehung_von_ergaenzenden_schutzzertifikaten_in_die_begriffe_patent_und_inhaber.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/19 07:54 von mfreund