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Regel 241 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung bei einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung durch den ständigen Richter.
Regel 241 (1) EPGVO → Verhandlung vor dem ständigen Richter
Die mündliche Verhandlung über eine Berufung gegen eine Kostenentscheidung gemäß Regel 157 findet vor dem ständigen Richter statt, der alle Befugnisse des Berufungsgerichts hat.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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