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Regel 241 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung bei einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung.
Die mündliche Verhandlung über eine Berufung gegen eine Kostenentscheidung gemäß Regel 157 findet vor dem ständigen Richter statt [Regel 345.5 und .8], der alle Befugnisse des Berufungsgerichts hat.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Behandelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, einschließlich der besonderen Regelungen für Berufungen gegen Kostenentscheidungen.
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