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upc:duplik_auf_die_replik_auf_die_erwiderung

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Duplik auf die Replik auf die Erwiderung

Regel 29(e) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Duplik auf die Replik auf die Erwiderung fest.

Regel 29(e) EPGVO

Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik auf die Erwiderung auf die Widerklage kann der Inhaber eine Duplik auf die Replik einreichen, gegebenenfalls zusammen mit einer Replik auf die Erwiderung auf einen Antrag, das Patent gemäß Regel 32 zu ändern. Die Duplik auf die Replik auf die Erwiderung ist auf die in der Replik auf die Erwiderung enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

siehe auch

Regel 29 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage, der Replik und der Duplik.

upc/duplik_auf_die_replik_auf_die_erwiderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/23 19:16 von mfreund