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Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die die Berechtigung zur Einleitung eines Verfahrens sowie die Verletzung oder drohende Verletzung des Patents begründen sollen, ebenso wie für alle anderen Umstände, die den Antrag des Antragstellers stützen sollen, liegen beim Antragsteller. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die die fehlende Gültigkeit des Patents und andere Umstände betreffen, die angeblich die Position des Antragsgegners stützen, liegt hingegen beim Antragsgegner.1)
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