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Regel 94 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, den Präsidenten des Europäischen Patentamts um eine schriftliche Stellungnahme zu ersuchen.
Der Berichterstatter kann von sich aus oder auf Aufforderung durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts den Präsidenten des Europäischen Patentamts um eine schriftliche Stellungnahme zu allen Fragen ersuchen, die im Verlauf des Verfahrens nach diesem Abschnitt und einer durch den Kläger nach Regel 200 eingelegten Berufung auftreten. Der Kläger hat das Recht, auf die Stellungnahme des Präsidenten zu erwidern.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.
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