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upc:beweisangebot

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Beweisangebot

Regel 171 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wie Beweise für Tatsachenbehauptungen, die von der anderen Partei bestritten werden, angeboten werden müssen.

Regel 171 (1) EPGVO → Angabe von Beweismitteln bei bestrittenen Tatsachen
Beschreibt die Pflicht einer Partei, Beweise für bestrittene Tatsachen anzugeben.

Regel 171 (2) EPGVO → Unbestrittene Tatsachen
Erläutert, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht konkret bestritten werden, als unstreitig gelten.

siehe auch

EPGVO, Teil 2 → Beweis
Regelt die Beweismittel und die Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht, einschließlich der zulässigen Beweismittel und der Methoden zur Beweiserhebung.

upc/beweisangebot.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/21 08:14 von mfreund