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upc:betriebskosten_und_bereitstellung_von_einrichtungen

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Betriebskosten und Bereitstellung von Einrichtungen

Artikel 37 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Betriebskosten des Gerichts vom Haushalt des Gerichts gedeckt werden und Vertragsmitgliedstaaten die erforderlichen Einrichtungen und Verwaltungspersonal bereitstellen.

Artikel 37 (1)

Die Betriebskosten des Gerichts werden gemäß der Satzung vom Haushalt des Gerichts gedeckt.

Vertragsmitgliedstaaten, die eine Lokalkammer errichten, stellen die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Vertragsmitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Regionalkammer stellen gemeinsam die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Vertragsmitgliedstaaten, in denen die Zentralkammer, deren Abteilungen oder das Berufungsgericht errichtet werden, stellen die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Während eines ersten Übergangszeitraums von sieben Jahren ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellen die betreffenden Vertragsmitgliedstaaten zudem Verwaltungspersonal zur Unterstützung zur Verfügung; das für dieses Personal geltende Statut bleibt hiervon unberührt.

siehe auch

Artikel 37 → Finanzierung des Gerichts
Regelt die Finanzierung des Gerichts, einschließlich der Deckung der Betriebskosten und der Beitragsbemessung während des Übergangszeitraums.

upc/betriebskosten_und_bereitstellung_von_einrichtungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:37 von 127.0.0.1