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upc:bestimmung_des_anwendbaren_nationalen_rechts

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Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts

Artikel 24 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt, wie das Gericht das anwendbare nationale Recht bestimmt, wenn es seine Entscheidungen auf nationale Rechtsvorschriften stützt.

Artikel 24 (2)

Soweit das Gericht seine Entscheidungen auf nationale Rechtsvorschriften stützt, gegebenenfalls auch auf das Recht von Nichtvertragsstaaten, wird das anwendbare Recht wie folgt bestimmt:

a) durch unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts, die Bestimmungen des internationalen Privatrechts enthalten, oder

b) in Ermangelung unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts oder in Fällen, in denen diese nicht anwendbar sind, durch internationale Rechtsinstrumente, die Bestimmungen des internationalen Privatrechts enthalten, oder

c) in Ermangelung von Vorschriften im Sinne der Buchstaben a und b durch nationale Vorschriften zum internationalen Privatrecht nach Bestimmung durch das Gericht.

siehe auch

Artikel 24 → Rechtsquellen
Legt die Rechtsquellen fest, auf die sich das Gericht bei seinen Entscheidungen stützt.

upc/bestimmung_des_anwendbaren_nationalen_rechts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:00 von 127.0.0.1