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upc:bestimmung_der_streitwertabhaengigen_gebuehr_fuer_die_festsetzung_von_schadenersatz

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Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz

Regel 149 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Festsetzung des Wertes des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.

Regel 149 (3) EPGVO

Der Wert des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz wird durch das Gericht festgesetzt. Die streitwertabhängige Gebühr wird auf Basis dieses Wertes berechnet.

siehe auch

Regel 149 EPGVO → Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Angaben zu den geforderten Beträgen, den vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln.

upc/bestimmung_der_streitwertabhaengigen_gebuehr_fuer_die_festsetzung_von_schadenersatz.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1