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upc:bestellung_von_gerichtssachverstaendigen

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Bestellung von Gerichtssachverständigen

Artikel 57 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht dem Gericht die Bestellung von Gerichtssachverständigen zur Erstellung von Gutachten zu bestimmten Aspekten einer Rechtsstreitigkeit.

Artikel 57 (1)

Das Gericht kann unbeschadet der für die Parteien bestehenden Möglichkeit, Sachverständigenbeweise vorzulegen, jederzeit Gerichtssachverständige bestellen, damit diese Gutachten zu bestimmten Aspekten einer Rechtsstreitigkeit abgeben. Das Gericht stellt dem bestellten Sachverständigen alle Informationen zur Verfügung, die er benötigt, um sein Gutachten erstatten zu können.

siehe auch

Artikel 57 → Gerichtssachverständige
Regelt die Bestellung und Rolle von Gerichtssachverständigen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten.

upc/bestellung_von_gerichtssachverstaendigen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:21 von 127.0.0.1