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upc:bestaetigung_von_terminen

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Bestätigung von Terminen

Regel 41(c) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Bestätigung von Terminen.

Regel 41(c) EPGVO

Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes: bereits nach Regel 28 bestimmte Termine sind soweit möglich zu bestätigen.

siehe auch

Regel 41 EPGVO → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst
Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen wird.

upc/bestaetigung_von_terminen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/08 12:03 von mfreund