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Regel 365 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht.
Regel 365.1 EPGVO → Unterrichtung des Berichterstatters und Bestätigung des Vergleichs
Beschreibt die Unterrichtung des Berichterstatters über einen Vergleich und die Möglichkeit der Bestätigung durch das Gericht.
Regel 365.2 EPGVO → Vertraulichkeit der Vergleichsdetails
Regelt die Möglichkeit, auf Antrag der Parteien die Vertraulichkeit der Vergleichsdetails anzuordnen.
Regel 365.3 EPGVO → Eintragung der Entscheidung über den Vergleich in das Register
Regelt die Eintragung der Entscheidung des Gerichts über den Vergleich in das Register.
Regel 365.4 EPGVO → Kostenentscheidung bei Vergleich
Regelt die Kostenentscheidung des Berichterstatters gemäß den Bestimmungen des Vergleichs.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 13 → Vergleich
Regelt die Bestimmungen zum Vergleich im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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