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Artikel 1 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] definiert die Verordnung als besonderes Übereinkommen im Sinne des EPÜ.
Diese Verordnung stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 142 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente dar.
Artikel 1 → Gegenstand
Legt den Gegenstand der Verordnung fest, nämlich die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes.
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