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upc:berufung_gegen_die_kostenentscheidung

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Berufung gegen die Kostenentscheidung

Regel 157 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Berufung gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters gemäß Regel 221.

Regel 157 (1) EPGVO → Berufungsrecht
Erlaubt einer Partei, die durch eine Kostenentscheidung des Berichterstatters beschwert ist, Berufung einzulegen.

Regel 157 (2) EPGVO → Fristen und Verfahren
Legt fest, dass die Berufung innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Kostenentscheidung eingereicht werden muss und beschreibt das Verfahren zur Einreichung der Berufung.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/berufung_gegen_die_kostenentscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1